1. Im Rahmen der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB" genannt) bezeichnet "Auftrag" das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, "JABSMEDIA" denjenigen, der die Hauptleistung schuldet, "Auftraggeber" denjenigen, der die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat.
2. Die nachfolgenden AGB werden bei jeder Beauftragung der Werbeagentur JABSMEDIA zwingende Vertragsgrundlage. Diese können durch den Auftraggeber unter www.jabsmedia.de aufgerufen, ausgedruckt, heruntergeladen und gespeichert werden. Für den einzelnen Vertrag gelten grundsätzlich die bei Vertragsabschluss jeweils aktuellen AGB.
3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit JABSMEDIA sie schriftlich anerkannt hat.
1. Die Auftragserteilung erfolgt durch schriftliche Bestätigung (z.B. Auftragsbestätigung, E-Mail) oder durch schlüssige Handlung des Auftraggebers.
2. Sollte ein Auftrag erteilt werden, ohne dass eine Vergütung vereinbart worden ist, ist die Agentur JABSMEDIA berechtigt, bei der Abrechnung den tatsächlichen Arbeitsaufwand multipliziert mit dem aktuellen Stundensatz anzuwenden. Dies gilt entsprechend bei vom Auftraggeber nach Auftragserteilung veranlassten Änderungen oder Ergänzungen.
3. Sofern keine Festpreise vereinbart werden, besteht das Angebot vorbehaltlich üblicher Preissteigerungen und/oder -senkungen wie in der Leistungsbeschreibung festgelegt. Zu einer nicht vom Auftraggeber veranlassten Kostensteigerung von mehr als zehn Prozent gegenüber dem Angebot wird JABSMEDIA die Zustimmung des Auftraggebers einholen.
4. Die im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Maßgebend sind die in der Auftragbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ab Werk. Kosten der Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten trägt der Auftraggeber, es sei denn, dies ist in dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung anders deklariert.
5. Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung von JABSMEDIA. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gilt der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültige Stundensatz von JABSMEDIA. Mehraufwand durch JABSMEDIA, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen berechnet.
1. Die Agentur JABSMEDIA und der Auftraggeber tragen die Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihnen aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen.
2. Reisekosten werden dem Auftraggeber, nach vorheriger Abstimmung, separat berechnet.
3. Alle sonstigen Kosten wie zum Beispiel Anwaltskosten, Kurierkosten, Transportkosten zur Vorbereitung und Überwachung von Werbemittelproduktionen, die vom Auftraggeber bestellt werden, werden dem Auftraggeber nach Belegen berechnet.
1. JABSMEDIA stellt ihre Leistungen sofort nach Erbringung in Rechnung.
2. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent fällig. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
3. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert von der Werbeagentur JABSMEDIA hohe finanzielle Vorleistungen, sind vom Auftraggeber angemessene Abschlagszahlungen zu leisten. So sind 50% des vereinbarten Gesamtbetrages vor Auftragsbeginn zu zahlen und 50% nach Auslieferung der Ware.
1. Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen der Werbeagentur JABSMEDIA nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.
2. Die von JABSMEDIA gelieferten Arbeitsergebnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher sich aus einem Auftrag ergebenden Forderungen ihr Eigentum. Auch die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten ist von der vollständigen Bezahlung der Forderung abhängig. Der Agentur JABSMEDIA steht an allen vom Auftraggeber gelieferten Arbeitsmaterialien, Manuskripten und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus einem Auftrag zu.
3. JABSMEDIA ist dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber fällig zu stellen. Diese Rechte stehen der Werbeagentur JABSMEDIA auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsgebundenen Mahnung keine Zahlung leistet.
4. Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag, den er gegenüber JABSMEDIA freigegeben hat, vorzeitig, gilt bezüglich des Honorars der Agentur JABSMEDIA zwischen den Vertragspartnern § 649 BGB.
1. Der Auftraggeber bevollmächtigt die Werbeagentur JABSMEDIA, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Zulieferer zu vergeben. Soweit JABSMEDIA Fremdleistungen im eigenen Namen und auf ihre Rechnung vergibt, stellt der Auftraggeber sie von hieraus entstehenden Verbindlichkeiten frei.
2. Sofern sich der Auftraggeber ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl der Zulieferer unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Ergebnis. Der Auftraggeber kann einen Zulieferer nur dann ablehnen, wenn in der Person des Zulieferers ein wichtiger Grund liegt.
3. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt JABSMEDIA keinerlei Haftung oder Gewährleistung.
4. Wird der Agentur JABSMEDIA bekannt, dass zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen von JABSMEDIA Nutzungs- oder Verwertungsrechte (zum Beispiel Foto-, Film-, Urheber-, GEMA-Rechte) oder Zustimmungen Dritter (zum Beispiel Persönlichkeitsrechte) erforderlich sind, wird JABSMEDIA die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers einholen. Dies erfolgt grundsätzlich nur in dem für die vorgesehene Werbemaßnahme zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfangs, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Auf XVI. 1. wird verwiesen.
1. Die Entwürfe für Screendesigns werden je nach Werbemittel in Adobe Illustrator, InDesign oder Photoshop erstellt. Bei der späteren Umsetzung kann es technisch und anwenderbedingt zu Darstellungsunterschieden im Vergleich zur Designvorlage kommen. Eine Haftung der Agentur JABSMEDIA erwächst hieraus nicht.
2. Zu erstellende Webseiten werden auf aktuellen Browsern unter Windows getestet und nach bestem Wissen und Gewissen für die Verwendbarkeit unter anderen Betriebssystemen und Browsern entwickelt. Für die reibungslose Funktionsweise der Webseiten ist ein Server mit dem von der Werbeagentur JABSMEDIA, je nach den vom Auftraggeber gewünschten Funktionen, definierten Leistungsdaten notwendig. Technisch bedingte Umstellungen beim Server, zum Beispiel durch Betriebsystemupdates durch den externen Provider, können zu zusätzlich erforderlichen Anpassungen führen. Hieraus erwächst seitens JABSMEDIA keine Haftung. Hosting und spätere Umstellungskosten sind nicht im Angebot enthalten.
3. Bei Printmedien können die Wirkungen von Farben ohne einen Andruck nur näherungsweise vorab bestimmt werden. Papier und Produktionsart können die Farbwirkung von den Entwürfen der Agentur JABSMEDIA leicht abweichen lassen. Dies begründet keinen Haftungsanspruch gegenüber JABSMEDIA.
1. Im Rahmen der Produktionsüberwachung wählt die Werbeagentur JABSMEDIA geeignete Hersteller aus und erteilt Produktionsaufträge nach Freigabe durch den Auftraggeber in Textform. Die Auftragserteilung an den Hersteller erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
2. JABSMEDIA koordiniert, sofern angeboten, die Produktionsabwicklung und kontrolliert die Leistungen und Rechnungen der Hersteller.
3. Soweit die Agentur JABSMEDIA Produktionsaufträge aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt, werden sämtliche anfallenden Fremdkosten von JABSMEDIA an den Auftraggeber weiterberechnet. JABSMEDIA ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen ab einem voraussichtlichen Wert von Euro 1.000,– sofort fällige Vorauszahlungen bis zur Höhe des Auftragswertes zu verlangen.
1. Der Auftraggeber hat der Werbeagentur JABSMEDIA die zur Auftragsdurchführung notwendigen Daten und Informationen unmittelbar nach Auftragserteilung in einer geeigneten Form zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber haftet für den Schaden, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von JABSMEDIA ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden, sofern der Auftraggeber den Schaden zu vertreten hat.
2. Für alle Schäden, die durch die Verwendung von Daten und Datenträgern entstehen, die nicht ordnungsgemäß angeliefert wurden oder funktionsunfähig, insbesondere von Computerviren befallen, sind, ist der Auftraggeber der Agentur JABSMEDIA zum Schadensersatz verpflichtet.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, JABSMEDIA nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben.
1. Die Werbeagentur JABSMEDIA sendet die Arbeiten dem Auftraggeber auf Wunsch zu. Bei Versendung geht die Gefahr bei Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über. Der Transport erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.
2. Liefertermine und -fristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Etwas anderes gilt nur, wenn Termine ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart werden. Verzögert sich eine vom Auftraggeber zugesagte Bereitstellung von Informationen oder Material, verschieben sich entsprechend auch fest zugesagte Liefertermine. Für die Arbeit Dritter übernimmt JABSMEDIA keine Haftung.
3. Kommt die Agentur JABSMEDIA mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren.
4. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist JABSMEDIA berechtigt, für den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, Ersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
1. Der Auftraggeber erklärt sich bereit, der Agentur JABSMEDIA von vervielfältigten Werken mindestens 10 Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die sie auch im Rahmen ihrer Eigenwerbung verwenden darf.
2. Die Werbeagentur JABSMEDIA darf die von ihr konzipierten Werbemittel zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung nutzen.
3. JABSMEDIA ist es gestattet, an einer jeweils unauffälligen Stelle am Rande von zum Druck bestimmter Dienstleistungen (zum Beispiel Anzeigen, Prospekte, Plakate, Mailings, etc.) ein die Urheberschaft der Agentur JABSMEDIA bezeugendes Kennzeichen aufzubringen, beziehungsweise ins Layout einzusetzen. Besteht die von der Agentur JABSMEDIA zu erbringende Dienstleistung in der Erstellung einer Internetseite, ist es JABSMEDIA gestattet, einen die Urheberschaft anzeigenden Hinweis in das Impressum einzufügen.
1. Der Auftraggeber hat die von JABSMEDIA oder von Dritten gelieferten Produkte (z.B. PDFs, Ausdrucke) sowie die zur Korrektur versandten Vor- und Zwischenergebnisse in jedem Fall zu prüfen. Etwaige Fehler sind der Agentur JABSMEDIA gegenüber unverzüglich nach Erhalt schriftlich anzuzeigen. Erfolgt dies nicht, gelten die gelieferten Produkte beziehungsweise die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenergebnisse als angenommen und die Gefahr etwaiger Fehler bei der Weiterverarbeitung geht auf den Auftraggeber über.
2. Im Falle der unkontrollierten Freigabe, Weitergabe oder Verarbeitung der Vorlagen haftet JABSMEDIA nicht für Schäden, die bei der Weiterverarbeitung auftreten, es sei denn, die Fehler hätten auch bei einer ordnungsgemäßen Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse durch den Auftraggeber nicht entdeckt werden können. Soweit Fehler erst nach Freigabe im anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten, bleibt die Haftung der Werbeagentur JABSMEDIA auf den Auftragswert der Druckvorlage beschränkt.
1. Jeder von JABSMEDIA erteilte Auftrag, der die Erstellung von Entwürfen umfasst, ist ein Urheberwerkvertrag. Es gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und die des Werkvertragsrechts. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
2. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitwirkung begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart worden.
3. Die Entwürfe, einschließlich der Urheberbezeichnung, dürfen ohne Zustimmung der Agentur JABSMEDIA weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder bearbeitet werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig.
4. Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Nutzungszweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit Einwilligung der Agentur JABSMEDIA und gegebenenfalls nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet. JABSMEDIA hat über den Umfang der Nutzung einen Auskunftsanspruch.
5. Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei der Werbeagentur JABSMEDIA. Dies gilt auch und gerade für Leistungen von JABSMEDIA, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.
1. Sofern nicht abweichend geregelt, erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung an dem Vertragsgegenstand, bzw. an den von der Agentur JABSMEDIA gestalteten Werbemitteln, für die Laufzeit des Vertrags folgende Rechte ausschließlich:
Das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG, das Verbreitungsrecht gemäß § 17 Abs. 1 UrhG, das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG, das Senderecht gemäß § 20 UrhG, das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger gemäß § 21 UrhG sowie das Recht der Wiedergabe von Funksendungen gemäß § 22 UrhG. Die Rechtseinräumung erstreckt sich nicht auf unbekannte Nutzungsrechte im Sinne von § 91 a UrhG, erfasst jedoch die Ausübung in elektronischer und digitaler Form.
2. Die Nutzungsrechte sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Werbeagentur JABSMEDIA.
3. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen. JABSMEDIA ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die am Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von digitalen Daten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat JABSMEDIA dem Auftraggeber digitale Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von JABSMEDIA geändert oder Dritten weitergegeben werden. Datenversand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.
1. Die Agentur JABSMEDIA haftet nicht für eine patent-, muster-, urheber- und warenzeichenrechtliche Schutz- und Eintragungsfähigkeit beziehungsweise rechtliche Unbedenklichkeit der erstellten Designleistungen. JABSMEDIA übernimmt daher keine Haftung dafür, dass bezüglich der von ihr gelieferten Werbemittel und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter bestehen. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen daher zu Lasten des Auftraggebers.
2. Die Leistungen der Werbeagentur JABSMEDIA sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (zum Beispiel Patente, Marken, Urheberschutz), sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. JABSMEDIA ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, ihre Leistungen selbst zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen.
3. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung (insbesondere Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- u. Arzneimittelrecht) wird von JABSMEDIA nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Beauftragt der Auftraggeber die Werbeagentur JABSMEDIA mit diesen Leistungen, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten von JABSMEDIA und Dritter (Rechtsanwalt, Behörden u.a.) zu marktüblichen Konditionen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.
4. JABSMEDIA ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. In keinem Fall haftet die Agentur JABSMEDIA wegen der enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt JABSMEDIA diesbezüglich von sämtlichen etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
1. Die Werbeagentur JABSMEDIA haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, und zwar nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt. Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangel- und Folgeschäden und entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen. Die Haftung ist auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften JABSMEDIA sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Die Haftung wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.
3. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche die Agentur JABSMEDIA zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftraggeber keinen Schadensersatz als Folge der Anfechtung geltend machen.
1. Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und firmeninternen Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
2. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse auch finanzieller Natur zu wahren.
3. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die beanstandete Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen möglichst nahe kommt.
Stand Januar 2015